Zensur im Namen des Herrn
"Zur Anatomie des Gotteslästerungsparagraphen" Clara und Paul (Hrg.); Alibri-Verlag, Aschaffenburg 1997
Das vorliegende Werk beschäftigt sich mit einem Thema, von dem die wenigsten bisher etwas gehört haben werden, sich jedenfalls in der heutigen Zeit nicht mehr vorstellen können: es geht um den Straftatbestand der Gotteslästerung.
Bis weit in das 18.Jh. hinein wurden Menschen durch die Herrschenden/den Staat umgebracht, weil ihnen Gotteslästerung vorgeworfen wurde. Erst mit der Aufklärung sind Kirchen- und Religionskritik nicht mehr unbedingt lebensgefährlich. Zeitweise verschwand der Straftatbestand der Gotteslästerung sogar völlig aus den Strafgesetzbüchern. Die bald darauf einsetzende Restauration revidierte diese Entwicklung, seit dem Vormärz wurden kritische Geister wieder mittels des "Blasphemie-Paragraphen" verfolgt. Auch heute noch umfaßt das Strafgesetzbuch den Straftatbestand der Götteslästerung (§166 StGB), der KirchenkritikerInnen bis zu drei Jahre Gefängnis androht. Und auch heute noch werden KünstlerInnen, KirchenkritikerInnen, AtheistInnen, Feministinnen, Schwule und Lesben nach diesem Paragraphen verfolgt - nicht nur in Bayern, dem katholischsten aller Bundesländer.
Die AutorInnen zeigen in "Zensur im Namen des Herrn" verschiedene Aspekte des §166 (und seiner Vorgänger) auf. Neben Kapiteln zur geschichtlichen und ideologisch motivierten Anwendung von Zensur, Folter und Mord im Namen von Gott und Religion werden beispielhaft Fälle seit den 70er Jahren bis heute aufgeführt, wo Kunst, Meinungsfreiheit und politische Aktionsformen mittels des §166 unterbunden, die betreffenden Personen mit Geldstrafen und Prozessen belegt wurden. "Seit 125 Jahren ist der Gotteslästerungsparagraph der Hammer, mit dem am Halseisen für den frechen, freien Geist geschmiedet wird. Denn selten ging es wirklich um die Gedichte, Komödien, Kommentare, Gemälde, Karrikaturen, Flugblätter, Transparente oder Aufkleber, die Anlaß von Ermittlungsverfahren und Prozessen waren. Der Angriff zielt über den Anlaß der juristischen Aktivitäten hinaus, mit der Kirchen- und Religionskritik wird die Kritik als Prinzip ins Kreuzfeuer genommen."
Eindrucksvoll wird dargestellt, wie konservative Zirkel, seien es nun katholische oder protestantische FundamentalistInnen in Kirche, "christlicher" Parteienlandschaft und Gesellschaft, immer wieder aufgebracht reagieren, wenn religiös-tradierte Weisheiten in Frage gestellt, wenn eingleisige Denkschablonen verlassen werden oder bestehende Kritik an den christlichen Segnungen in Geschichte und Gegenwart geäußert wird. Besonders Personen aus der Linken oder aus subkulturellen Szenen geraten ins Blickfeld dieser konservativen Clique, weil hier geringere Solidarisierungseffekte vermutet werden (und sie sowieso ins eigene reaktionäre Feindbild passen). Daß nicht nur tiefschwarze Regionen, sondern auch scheinbar aufgeklärtere Gegenden den §166 kennen, zeigt sehr anschaulich das Beispiel von Birgit R. aus Göttingen im Jahre 1984. Auf einem von ihr angemeldeten Infostand in der Göttinger Fußgängerzone lagen u.a. zwei Aufklebermotive aus: "Lieber eine befleckte Verhütung als eine unbefleckte Empfängnis" sowie die Abbildung eines durchgestrichenen Kruzifixes mit der Umschrift "Masochismus ist heilbar". Ein Passant, in seinen religiösen Gefühlen scheinbar getroffen, erstattete Anzeige, es kam zum Prozeß, der mit der Verurteilung der Angeklagten zu 20 Tagessätzen á 20 DM endete. Die Begründung dieses Urteils liest sich wie ein theologischer Kommentar: "Die Darstellung des gekreuzigten Christus", führt das Gericht aus, solle suggerieren, "daß Leiden und Tod Christi entgegen dem gemeinsamen Glauben der christlichen Kirchen (...) nicht als Opfer zur Erlösung der Menschheit von Erbschuld zu begreifen sei". Kann es, fragt mensch sich da, in einem laizistischen Staat verboten sein, ein religiöses Symbol anders zu deuten, als die AnhängerInnen der betreffenden Religion? Das Grundrechtsverständnis des vorsitzenden Richters in Göttingen erklärt jedoch einiges: "Daß die Angeklagte sich (...) bis zum Schluß der Berufungsverhandlung auf das Grundrecht zur freien Meinungsäußerung berufen hat, zeigt lediglich ihr ichbezogenes Verhältnis zu den Grundrechten allgemein". (Das Urteil hatte übrigens im Revisionsverfahren vor dem OLG Celle bestand.)
Es ist übrigens noch gar nicht so lange her, als über Kruzifixe in Klassenräumen prozessiert wurde, oder ein von den JungdemokratInnen/Junge Linke zur faktischen Abschaffung des Asylrechts herausgegebenes ironisches Flugblatt "Kein Wahlrecht für Katholiken! - Katholikenproblem lösen!", mit dem sie auf den gesellschaftlichen Rassismus hinweisen wollten, zu Ermittlungsverfahren führte. Es ist den HerausgeberInnen des vorliegenden Buches rechtzugeben, wenn sie erklären: "Für einen Zensurparagraphen wie den §166 StGB ist die Uhr längst abgelaufen."
Alles in allem ein sehr lesenswertes Buch, das den Gesamtkomplex des Themas gut beleuchtet. Ein Buch für alle, die nicht glauben können, was sie glauben sollen!
Jan Steyer (Rote Hilfe Göttingen)

