Willkürparagraphen und Terrorlisten - Bundesregierung plant Ausweitung der Antiterrorgesetze
Auch Einzelne könnten bald „terroristische Vereinigungen“ sein
„Jedes Herz eine Revolutionäre Zelle!“ war eine Losung der gleichnamigen Westberliner Stadtguerilla. Dies scheint auch die Befürchtung der Bundesregierung zu sein: So prüft das Justizministerium die Ausweitung des sogenannten Antiterrorparagraphen 129a („Bildung einer terroristischen Vereinigung“) auf Einzeltäter.
Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktionsabgeordneten Ulla Jelpke hervor (1. Juni 2007, BT-Drucksache 16/5547). Nach einer Meldung der „Welt“ vom 9. Mai soll zwischen Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bereits Einigkeit über die generelle Linie der geplanten Paragraphen 129c und 129d bestehen.
Die Notwendigkeit zur Einführung der Zusätze 129c und 129d begründet die Regierung mit den angeblich geplanten Anschlägen auf zwei Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Juli 2006. Gegen einen der mutmaßlichen Attentäter hat die Bundesanwaltschaft am 20. Juni 2007 Anklage wegen versuchten Mordes und versuchter Herbeiführung eines Sprengstoffanschlages erhoben. Der Vorwurf der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ fehlt hingegen zum Erstaunen der Presse. Es konnte kein dritter Täter ermittelt werden, so die Bundesanwaltschaft. Zur Bildung einer terroristischen Vereinigung sind bislang aber mindestens drei Personen notwendig. Zwar ist auch Mordversuch strafbar, doch offenbar wünscht sich die Bundesregierung, die Sonderbefugnisse des Paragraphen 129a auch bei Einzeltätern nutzen zu können. Untersuchungshaft und die umfassende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs könnten dann problemloser angeordnet sowie unliebsame Verteidiger aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wussten sich die Ermittlungsbehörden damit zu helfen, dass sie einfach von der Existenz weiterer Unbekannter ausgingen, um die mutmaßlichen Täter als Terroristen zu verfolgen. Im Falle der in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre für eine Reihe von Brand- und Sprengstoffanschlägen verantwortlichen Antiimperialistischen Zellen AIZ wurde zwar nach §129a ermittelt. Da zuletzt nur zwei Täter ausgemacht werden konnten, verzichtete das Gericht auf eine Verurteilung nach dem Terrorismusparagraphen. Dagegen behauptete die Staatsanwaltschaft im Magdeburger §129a-Verfahren, dass sich aus dem Magdeburger Autonomen Zusammenschluss eine Art terroristische Vereinigung entwickelt habe, in der es Absprachen gebe, wonach Aktionen nur von Zellen mit zwei Personen verübt werden sollten. Auf derartige Konstrukte könnten die Justizbehörden bei Einführung der Paragraphen 129c und d künftig verzichten.
Als „terroristisch“ verfolgen will die Bundesregierung auch die bloße Planung möglicher Anschläge etwa durch die Verbreitung von Bombenbastelanleitungen, das Beschaffen von Waffen, oder die Ausbildung in einem angeblichen Terroristencamp. Bislang konnte beispielsweise illegale Waffenbeschaffung lediglich als Verstoß gegen das Waffengesetz verfolgt werden. Auch hier will die Regierung der Bundesanwaltschaft künftig das umfassende Instrumentarium des Terrorismusparagraphen zur Verfügung stellen. Wann die angebliche Vorbereitung eines Anschlages beginnt, ist dann wieder reine Auslegungssache der Staatsanwaltschaft. Einschlägige Erfahrungen gibt es genug. Bekanntlich horten Neonazis Waffen nur aus Prestigegründen oder zur Erinnerung an Opas Stalingradfeldzug, während bei Linken schon ein leerer Bierkasten und ein Reservekanister im Kofferraum als potentielles Bombenlabor ausgelegt werden.
„Ausländische terroristische Vereinigung“
Gefragt hatte die Fraktion Die Linke auch nach bisherigen Erfahrungen mit dem Paragraphen 129b, der sich gegen im Ausland tätige „terroristische Vereinigungen“ richtet. Dieser Passus war nach den Anschlägen vom 11. September 2001 eingeführt worden. 77 Ermittlungsverfahren seit Bestehen des §129b nennt die Bundesregierung, verweist aber darauf, dass weitere Verfahren nicht aufgeführt seien, da sie einer „besonderen Geheimhaltung“ unterliegen.
Die Ermittlungsverfahren nach 129b StGB hätten sich als effizient erwiesen, teilte das Justizministerium mit. „Die Betroffenen stehen unter erheblichem Verfolgungsdruck. (...) Die ausländischen Partner registrierten ebenfalls sehr aufmerksam, dass organisationsgebundene Terroristen in Deutschland nunmehr keine strafrechtlichen Freiräume in Anspruch nehmen können.“ Bei der Verfolgung von Vereinigungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU nach §129b muss das Bundesjustizministerium die Genehmigung erteilen, nachdem das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt und das Innenministerium benachrichtigt wurden. „Nach der deutschen Rechtssprechung verleiht das Ziel, völker- oder menschenrechtlich anerkannte Rechtspositionen durchzusetzen, jedenfalls nicht ohne weiteres die Befugnis zum gewaltsamen Vorgehen. (...) Vereinigungen, die solche Ziele verfolgen, könnten deshalb gleichwohl als kriminell oder terroristisch im Sinne der erweiterten §§129, 129a StGB eingestuft werden, wenn sie zum Mittel der Gewalt greifen“, heißt es in der Gesetzes-Begründung (BT-Drucksache 14/8893). In der Praxis sei es bislang in keinem Fall strittig gewesen, ob eine zu verfolgende Gruppierung tatsächlich als terroristisch einzustufen sei, so die Bundesregierung in ihrer Antwort an die Linksfraktion. Tatsächlich hängt es von außenpolitischen Interessen der Bundesregierung und den Einschätzungen ihrer „Partner“ ab, wer als Terrorist und wer als Freiheitskämpfer gilt.
So richtete sich ein Ermittlungsverfahren nach 129b gegen die islamische Hamas, die bei den palästinensischen Parlamentswahlen die Mehrheit der Stimmen erhielt, von Israel, den USA und der EU jedoch als terroristisch eingeschätzt wird. 13 Ermittlungsverfahren wurden gegen die marxistisch-leninistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front DHKP/C aus der Türkei eingeleitet, die auf türkischen Wunsch in die EU-Antiterrorliste aufgenommen wurde.
Gegen Al Qaida wurden lediglich fünf Ermittlungsverfahren nach 129b eingeleitet, zwei weitere richteten sich gegen andere islamistische Gruppierungen.
Als umfassendes juristisches Testfeld für den seit Mitte 2002 geltenden Strafrechtsparagraphen 129b scheint die im Nordirak aktive kurdische Gruppierung Ansar al-Islam zu dienen. 44 Ermittlungsverfahren richteten sich gegen die Ansar al-Islam, in fünf Fällen kam es zur Anklage und in drei Fällen zur Verurteilung.
Der aus dem kurdischen Teil Iraks stammende Farhad A. sei der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz schuldig, urteilte das Oberlandesgericht München am 9. Juli. Der 36-Jährige habe insgesamt 6555 Euro für Ansar al-Islam gespendet und damit den Terror im Irak unterstützt. Die Übergabe weiterer 5300 Euro sei durch seine Festnahme verhindert worden. Angesichts der Lebensumstände im Irak sei das übermittelte Geld ein erheblicher Beitrag zur Finanzierung terroristischer Aktionen wie Selbstmordanschläge gewesen, heißt es in dem Urteil. In einem abgetrennten Verfahren hatte das OLG zuvor einen weiteren Iraker wegen Unterstützung der Ansar al-Islam zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Die Prozesse wurden unter schärfsten Sicherheitsvorkehrungen geführt.
Für die Erprobung des §129b scheint Ansar als-Islam und ihre Nachfolgeorganisation Ansar al-Sunna aus mehreren Gründen geeignet. So wird diese Organisation im Gegensatz etwa zur Hamas auch vom UN-Sicherheitsrat als terroristisch eingestuft. Zudem geht die Islamistengruppe nicht nur bewaffnet gegen die US-Besatzungstruppen und deren irakische und kurdische Kollaborateure vor, sondern ist auch für Terroranschläge gegen Zivilisten und die Errichtung eines Taliban-ähnlichen Regimes in mehreren irakischen Dörfern verantwortlich. Daher ist Ansar al-Islam, der Verbindungen zu Al Quaida nachgesagt werden, auch unter den anderen irakischen Widerstandsgruppierungen weitgehend isoliert und dürfte kaum über größere Sympathien unter Antiimperialisten verfügen.
Bei den übrigen §129b-Verfahren gegen andere Gruppierungen scheint dagegen keine Anklage wegen Terrorismus erfolgt zu sein. Hier diente der §129b – so wie in der Regel schon der 129 und 129a – als Ermittlungs- und Einschüchterungsparagraph.
EU-Terrorliste
Eng verbunden mit dem §129b sind die als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA von der Europäischen Union veröffentlichten Terrorlisten. Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des EU-Rates vom 27. Dezember 2001 „Über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2001, hat die Europäische Union zwei Listen von ihr als „terroristisch“ eingestufter Personen und Organisationen beschlossen. Eine Liste betrifft Osama bin Laden, Al Quaida und die Taliban, eine weitere Liste sonstige Organisationen und Personen. Diese Liste terroristischer Organisationen, Körperschaften und Personen wurde von einem geheim tagenden Gremium, in dem Konsens unter den Vertretern der EU-Staaten herrschen muss, mehrfach aktualisiert und ausgeweitet, zuletzt am 28. Juni 2007 (2007/445/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Juni 2007). Laut der Verordnung sind alle Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, zugleich dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Klassifizierung als „terroristisch“ sind weitere Maßnahme verbunden, etwa die Visa-Verweigerung, die Ausweisung aus den EU-Staaten oder die Verweigerung der Einbürgerung sowie natürlich strafrechtliche Verfolgung mit dem Paragraphen 129b und anderen.
Kommunisten, Islamisten, Befreiungsbewegungen
Unter den 48 als terroristisch geltenden Organisationen befinden sich Splittergruppen mit einer Handvoll Mitgliedern ebenso wie Guerillabewegungen, die ganze Landesteile kontrollieren, Islamisten ebenso wie kommunistische Organisationen. Aufgeführt ist unter anderem die palästinensische Hamas und die kommunistische Volksfront zur Befreiung Palästinas PFLP, die kolumbianische FARC-Guerilla, die Arbeiterpartei Kurdistans PKK und der Volkskongress Kurdistans, die türkische Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front DHKP-C, die baskische ETA inklusive ihrer angeblichen Teilorganisation Batasuna sowie die Kommunistische Partei der Philippinen. Die Liste „terroristischer“ Einzelpersonen enthält 54 Namen, ausschließlich mutmaßliche Islamisten und ETA-Aktivisten. Entgegen der von den meisten Zeitungen ungeprüft übernommenen Agenturmeldung wurde die libanesische Hisbollah nicht auf die Liste aufgenommen. Die von der US-Regierung geforderte und von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden favorisierte Aufnahme der Hisbollah scheiterte nach Informationen des US-Regierungsberaters Michael Jacobson vom neokonservativen Washington Institute am Einspruch Frankreichs, das seine Interessen in der ehemaligen Kolonie durch ein einseitiges Vorgehen gegen die schiitische Partei gefährdet sah. Auch herrschten bei einigen Staaten Bedenken, dass eine Illegalisierung der Hisbollah in Europa die UN-Truppen im Südlibanon gefährden könnte.
Rügen für den EU-Rat
Alle auf der Terrorliste genannten Organisationen seien „soweit dies praktisch möglich war“ informiert worden, erklärte der EU-Ministerrat. Die Genannten wurden aufgefordert, „binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung“ Einwände zu erheben, „damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können“. Zweimal im Jahr trifft sich ein Komitee, das im Geheimen die Aufnahme oder Streichung von Organisationen vornimmt. Für die Aufnahme einer Organisation in die EU-Liste ist Einstimmigkeit unter den 27 EU-Mitgliedsstaaten erforderlich.
Die Überprüfung der Liste war notwendig geworden, nachdem die iranischen Volksmudschaheddin im Dezember 2006 vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Einfrierung ihres Vermögens geklagt hatten. Das Gericht hatte bemängelt, dass die betroffenen Organisationen bislang keine Möglichkeit hatten, sich gegen ihre Einstufung als Terrorgruppen zu wehren. Auch auf der aktualisierten Terrorliste wird die nun unter Kontrolle der US-Besatzer im Irak stehende iranische Oppositionsgruppe geführt. Ausgenommen von der Klassifizierung als terroristisch ist allerdings der als politische Frontorganisation der Mudschaheddin firmierende Nationale Widerstandsrat Iran. Für den Fall eines Regimewechsels im Iran wollen sich die EU-Staaten hier offensichtlich diplomatische Wege offenhalten.
Kurz nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste kassierte der EU-Rat bereits die nächste Rüge des Europäischen Gerichtshofs wegen formaler Fehler bei der Aufnahme von Personen und Organisationen auf die Liste. Am 11. Juli 2007 gab der Gerichtshof den Klagen der niederländischen Al-Aksa-Stiftung und des im niederländischen Exil lebenden Vorsitzenden der Kommunistischen Partei der Philippinen Jose Maria Sison statt. Die Betroffenen hätten keine hinreichende Begründung für ihre Klassifizierung als terroristisch erhalten. Ihre Verteidigerrechte seien missachtet worden und sie hätten keine Gelegenheit bekommen, sich gegen die Aufnahme in die Terrorliste zu wehren. Die Gelder der islamischen Stiftung, die nach eigenen Angaben soziale Projekte in den palästinensischen Gebieten unterstützt, mussten damit wieder freigegeben werden. Wie das Beispiel der Volksmudschaheddin zeigt, ist ein Erfolg vor Gericht jedoch keine ausreichende Garantie, bei einer Neufassung der Liste nicht aufgeführt zu werden.
Nick Brauns
Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der innenpolitischen Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag Ulla Jelpke.

