Der „Fall“ Awni al Kalemji
Wie deutsche Staatsorgane versuchen, die politisch unliebsame Meinung eines irakischen Oppositionspolitikers zu unterdrücken
Fernsehen, Presse, Radio und Internet in der BRD berichten tagesaktuell über die Lage im Irak. Tendenziös und wenig differenziert, aber in großer Quantität. Doch es geht auch anders. Davon, dass systematisch Analyse, Information und Meinung zum Irak und seinen Perspektiven aus einer speziellen Sicht und wiedergegeben von einer bestimmten Person unterdrückt werden sollen, handelt dieser Beitrag.
Es geht um den Fall Awni al Kalemji, der eigentlich ein Fall Bundesrepublik Deutschland ist. Es geht um die Kriminalisierung seiner politischen Meinung, die polizeiliche Durchsetzung von Redeverboten und um ein faktisches Einreiseverbot, um seine Stimme in Deutschland zum Schweigen zu bringen.
Der Fall Kalemji könnte aber zu einem negativen Präzedenzfall für andere Politiker oder Bewegungen außerhalb der BRD werden, deren Aktionen, Informationen und Forderungen hier nicht in das politisch gewollte Bild passen und deshalb nicht stattfinden sollen. Werden die Repressionen gegen Awni al Kalemji nicht politisch und juristisch zurückgeschlagen, könnte internationale Solidaritätsarbeit direkt mit Vertretern aus den betroffenen Ländern nur noch stattfinden, wenn es der bundesdeutschen Regierung genehm ist.
Der erste Akt: Kriminalisierung
Am 12. März 2005 fand in Berlin die „Internationale Irak-Konferenz“ statt. Ihr Zustandekommen war nicht ganz einfach, denn es wurden fest gebuchte Räume aus politischen Gründen wieder verweigert. Stattfinden konnte die Konferenz schließlich in einem türkischen Verein. Zu den zahlreichen Rednerinnen und Rednern gehörte auch Awni al Kalemji. Er sprach zum Generalthema Besatzungsrealität, Widerstand und Auswirkungen auf die Region. Die Veranstaltung war öffentlich, die Reden wurden im Internet dokumentiert und die Grundpositionen der Vortragenden war den Besatzern und ihren Helfern gegenüber sehr kritisch eingestellt, oft mit einem Bekenntnis zum Widerstand.
Wie wurde zwei Tage danach daraus eine Ermittlungsakte der Staatsschutzabteilung des Berliner Landeskriminalamts? Auf dem Kongress waren neben dem Publikum offenkundig auch Zivilpolizisten und Journalisten vertreten. Darunter ein Redakteur, der für die BZ am Sonntag aus dem Springerkonzern arbeitete. Sein Artikel trug die Überschrift „USA-Hasskongress in Kreuzberg“. Darunter war ein Foto von Kalemji mit der Bildunterschrift „Dieser Mann wünscht sich jeden Tag 100 Terror-Anschläge“. Aus welcher Ecke dieser Hass-Artikel stammt, wird auch aus einem weiteren Zitat deutlich: „Auch andere Teilnehmer pöbelten unter dem Beifall der Zuhörer gegen die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Demokratisierung des Irak“. Trotzdem, oder möglicherweise gerade deshalb, wurde dieser Artikel nebst erfundenen Zitaten zur Grundlage eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Anzeige erstattete niemand, die Ermittlungen begannen „von Amts wegen“.
Verletzt sein soll der § 126 des Strafgesetzbuchs. Er trägt die Überschrift „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Strafbar macht sich nach dieser Vorschrift, „wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“ schwerste Straftaten wie Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Entführungen oder Brandanschläge androht. Dass mit der Aufnahme von Ermittlungen gedanklich die „Terrorismuskeule“ geschwungen wird, ist offensichtlich.
Aus einer politischen Analyse der Lage im besetzten Zweistromland und dem Aufzeigen von Perspektiven zur Wiedererlangung der Souveränität des Landes wird ein strafbares Verhalten in der BRD gemacht. Eigentlich absurd, aber der Beginn einer Kriminalisierung. Es ist leicht auszumalen, was in diesem Fall hätte passieren können, wenn der „Beschuldigte“ seinen Wohnsitz nicht in Dänemark gehabt hätte. Dem Ermittlungsapparat hätten Wohnungsdurchsuchungen zur Verfügung gestanden, Kontrolle der Telekommunikation oder Maßnahmen, die der Bewegungs- und Kontaktüberwachung dienen. Mit richterlichen Beschlüssen, die in diesen Zeiten, zu diesem Vorwurf und mit einem Verdächtigten aus dieser Region der Erde leicht zu erlangen sein würden.
Elf Monate nach der Konferenz und 51 Aktenseiten später machte sich dann ein Staatsanwalt in Form eines Vermerks Gedanken über reißerische Anti-Terror-Berichterstattung aus dem Hause Springer. „Der genaue Wortlaut der Äußerungen des Beschuldigten kann damit aber noch nicht hinreichend sicher geklärt werden. (...) Ob es sich dabei um eine wortwörtliche Wiedergabe oder nur sinngemäße Übersetzung handelt, ist auch nicht geklärt.“ Ob das angebliche Zitat frei erfunden ist, fragte er sich nicht. Aber am 13. Februar 2006 wurde das Verfahren – zum ersten Mal – eingestellt.
Am 12. Mai 2006 gab es eine zweite und nunmehr endgültige Einstellung, weil kein hinreichender Tatverdacht bestand. Ein Konstrukt löste sich in Luft auf. Dass ein Strafverfahren gleich zweimal eingestellt wird, ist selten. Hier hat es aber einen politischen Grund. Denn Kalemji kam 2006 wieder in die Bundesrepublik und sollte mit Hilfe des angeblich noch bestehenden Strafverfahrens auf jeden Fall am Reden gehindert werden.
Der zweite Akt: Redeverbot
Auf Einladung von Gruppen der Irak-Solidarität reiste Awni al Kalemji im März 2006 aus seinem dänischen Exil in die BRD. Geplant war eine Rundreise mit Informationsveranstaltungen in Berlin, Hamburg und anderen Städten. Über die Internetseite freeirak.de ermittelte der Berliner Staatsschutz, wo die erste Veranstaltung stattfinden sollte: im Internationalen Freundschafts- und Solidaritätsverein in der Hauptstadt. Ein „Bereitschaftsstaatsanwalt“ ordnete nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzen am 11. März 2006 die erkennungsdienstliche Behandlung Kalemjis an. „Zur Durchführung des Strafverfahrens“ sollen Fotos und Fingerabdrucke genommen werden. Wohlgemerkt: Zur Durchführung des Strafverfahrens, das einen Monat zuvor von der Berliner Staatsanwaltschaft bereits eingestellt worden war.
Vor dem Versammlungsort wurde ein großes Polizeiaufgebot zusammengezogen. Die Lage war unübersichtlich, auch eine Bundestagsabgeordnete bekam keine korrekten Informationen. Die Provokation war erfolgreich, mögliche Besucher wurden abgeschreckt. Kalemji, fast 70 Jahre alt und bei schlechter Gesundheit, konnte nicht in diese unübersichtliche und bedrohliche Situation geschickt werden. Die Veranstaltung mit ihm fand nicht statt.
Ohne Rechtsgrundlage wurde die öffentlich bekannte und durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit - das auch in geschlossenen Räumen gilt – geschützte Informationsveranstaltung polizeilich unmöglich gemacht. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wurden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit verletzt, über den Redner ein faktisches Redeverbot verhängt.
Als Kalemji am nächsten Tag in Hamburg, dem zweiten Veranstaltungsort, eintraf, war bei der dortigen Polizei schon ein Fax aus Berlin angekommen. Man bat darin „soweit taktisch möglich“ um Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung. Hamburgs Polizei ließ sich nicht lange bitten. Einem Vermerk ist zu entnehmen, dass man in der Hansestadt die Auffassung vertrat, die Berliner Polizei habe jede Rede Kalemjis verboten, weil er bei ähnlichen Veranstaltungen Reden mit strafbarem Inhalt gehalten habe. Erneut wurde in die Versammlungsfreiheit eingegriffen und ganz explizit auch in die Meinungsfreiheit des Redners. Obwohl das Strafverfahren schon eingestellt war, sollte es die Grundlage des Polizeieinsatzes darstellen. Das Redeverbot ist gewollt und dokumentiert. Ein Stück aus dem juristischen Tollhaus. Der einzige Unterschied zum polizeilichen Vorgehen in Berlin besteht darin, dass die Beamten hier den Versammlungsort nicht abriegelten, sondern besetzten. Aus dem Raum heraus wurde Kalemji unter Protest zu einer benachbarten Revierwache gebracht, mehrere Stunden lang festgehalten und gegen seinen Willen einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Die staatliche Linie hieß weiterhin Redeverbot. Unter diesen Umständen konnte die Informationsreise nicht fortgesetzt werden und Kalemij kehrte nach Dänemark zurück. Doch der deutsche Staat wollte eine finale Lösung.
Der dritte Akt: Einreiseverbot
Mit einem als „Ausweisung“ überschriebenen Bescheid vom 27. September 2006 wurde im Kampf gegen Kalemji die Berliner Ausländerbehörde vorgeschickt. Einen gar nicht in der BRD lebenden Ausländer auszuweisen ist nicht ganz einfach, schnell wird aber deutlich, worum es tatsächlich gehen sollte. Kalemji soll nicht mehr ins Land einreisen dürfen „auch nicht zu einem erlaubnisfreien Aufenthalt z. B. als Tourist“. Es geht also um ein generelles und unbefristetes Einreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland.
Eine rechtliche Grundlage für diese einschneidende Maßnahme will die Behörde in § 55 Abs. 2 Nr. 8a des Aufenthaltsgesetzes sehen. Danach kann eine Ausweisung oder ein Einreiseverbot gegen einen Ausländer verhängt werden, der „öffentlich in einer Versammlung (...) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören (...).“ Absurde Vorstellungen, die aber zeigen, in welchen „rechtlichen“ Zusammenhang Berlins Ausländerbehörde ihren Bescheid stellte.
Tragende Grundlage des Bescheides sollte – es kommt bekannt vor – die öffentliche Billigung des Terrors sein. Die Behörde berief sich auf einige angebliche Zitate von Awni al Kalemji in deutschen Medien. Bis auf eine Interviewpassage in der jungen welt („Sehen Sie die Möglichkeit, dass die US-Truppen auf friedlichem Wege veranlasst werden können, den Irak zu verlassen? – Nein, das halte ich für ausgeschlossenen. Das geht nur über den bewaffneten Kampf“) sind alle anderen Auszüge unautorisiert und die Umstände des Zustandekommens und der Übersetzung völlig unklar. Als Beispiel mag dienen, dass natürlich auch das „Zitat“ aus dem „Hass-Artikel“ der BZ am Sonntag wieder mit von der Partie ist. In einer späteren Stellungnahme gegenüber dem von Kalemji angerufenen Berliner Verwaltungsgericht stellte die Ausländerbehörde klar, dass „es nicht um einzelne verbale Ausrutscher des Klägers geht, sondern um kontinuierlich wiederkehrende Ausführungen, die angesichts der bekannten Geschehnisse im Nahen Osten nur als Billigung, Verherrlichung und Werbung von Gewaltanwendung verstanden werden können.“
Seit Ende 2006 befasst sich nun das Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gegen das Einreiseverbot. Die beiden tragenden Argumente Kalemijs sind dabei, dass eine positive Bezugnahme auf einen bewaffneten Kampf gegen eine mit Waffengewalt aufrechterhaltene ausländische Besatzung im Einklang mit dem internationalen Recht steht und das Einreiseverbot eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, darstellt. In zahlreichen Resolutionen hat sich die UN-Generalversammlung mit diesem Thema beschäftigt. In einer Resolution zum Selbstbestimmungsrecht von 1973 wurde mit großer Mehrheit formuliert: Die Generalversammlung „bestätigt die Legitimität des Kampfes der Völker für die Befreiung von kolonialer und Fremdherrschaft und ausländischer Unterjochung mit allen verfügbaren Mitteln, einschließlich des bewaffneten Kampfes.“ In jeder folgenden Resolution wurde bis 1990 die Formel „einschließlich des bewaffneten Kampfes“ wiederholt.
Redefreiheit in Gefahr
Neben der zitierten und anderen Deklarationen der Vereinten Nationen gab es auch eine darauf gestützte Staatenpraxis. Dazu gehörte der bewaffnete Widerstand in Vietnam und in Algerien oder antikoloniale Befreiungskämpfe in anderen Kontinenten. Im Einklang mit Völkerrechtswissenschaftlern kann man von einem entstandenen Völkergewohnheitsrecht sprechen. Praktisch bedeutet dies für den Irak, dass bewaffnete Kräfte einen sogenannten Kombattanten-Status genießen. Diese Militärkräfte haben selbstverständlich ihrerseits das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, insbesondere alle Verpflichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung und von Gefangenen.
Nichts anderes hat Awni al Kalemji – auch in Erklärungen gegenüber dem Verwaltungsgericht – stets bekräftigt. Mit „Selbstmordanschlägen“ oder Angriffen auf Menschen auf einem Basar kann er nicht in Zusammenhang gebracht werden. Eine Billigung von „Terrorismus“ ist somit nicht gegeben, außer in der böswilligen Interpretation der beklagten Berliner Ausländerbehörde. Außerdem ist ein Einreiseverbot zur dauerhaften Durchsetzung eines Redeverbotes in Deutschland eine schwere Verletzung der Meinungsfreiheit, die in Artikel fünf des Grundgesetzes geschützt ist. Die Meinungsfreiheit hat einen hohen Verfassungsrang und steht auch einem Ausländer zu, wenn er sich im Bundesgebiet aufhält. Dies hat Kalemji getan und will auch in Zukunft in der BRD auf Veranstaltungen und Kongressen auftreten können. Durch das Einreiseverbot wurde die Meinungsfreiheit vollständig aufgehoben und inhaltliche Zensur geübt.
Die Redefreiheit steht nicht zur Disposition staatlicher Organe und richtet sich nicht nach der deutschen Nahostpolitik, Bündnisverpflichtungen gegenüber den USA oder anderen Nato-Mächten, nicht nach diplomatischen Erwägungen oder geostrategischen Vorstellungen der Berliner Regierung. Unter Rückgriff auf das Aufenthaltsrecht, mit falschen Zitaten und Fehlinterpretationen, mit einer Negierung von Völkerrecht und einer Verletzung von Verfassungsrechten kann kein Einreise- und Redeverbot Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat im Frühjahr 2007 noch keinen Verhandlungstermin über die Klage angesetzt, mit einer Verhandlung ist aber im laufenden Jahr zu rechnen.
Heinz Jürgen Schneider
Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg und Vorstandsmitglied von MAFDAD – Verein für Demokratie und internationales Recht e.V. Der vorliegende Artikel erschien auch in dem Buch „Naher und mittlerer Osten - Krieg, Besatzung und Widerstand“ von Dimitri Tsalos (Hsg.), Pahl-Rugenstein-Verlag.

