AZADÎ
Informationen des Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland
- Großrazzien gegen Kurden und ihre Institutionen
- Identitätskampagne von 2001 „Auch ich bin PKK’ler“: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht
- Kurde als „Gefährder“ der inneren Sicherheit eingestuft - Behörde: Einbürgerung von PKK-Aktivisten auch ohne konkreten Hinweise auf jeden Fall verhindern
- Prozesseröffnung gegen kurdischen Politiker und Journalisten Muzaffer A.
- Politiker Riza Erdogan von OLG Düsseldorf verurteilt
- Unterstützungsfälle
Der Rechtshilfefonds AZADI unterstützt Kurdinnen und Kurden, die in Deutschland im Zuge ihrer politischen Betätigung mit Strafverfolgung bedroht werden.
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Großrazzien gegen Kurden und ihre Institutionen
Nur einen Tag, nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel gemeinsam mit dem türkischen Ministerpräsidenten Tayyip Erdogan die Industriemesse in Hannover eröffnet und die positiven deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen gelobt hat, wurden in den frühen Morgenstunden des 17. April in Köln die Räume des kurdischen Vereins „Mala Kurda“ sowie 40 Wohnungen von Vereinsmitgliedern durchsucht und zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt. Diese Polizeiaktion gegen kurdische Objekte, in der Lokalpresse als „Großrazzia gegen die türkische Drogenmafia“ beschrieben, sollte offenbar in der Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln, dass die zeitgleich durchgeführten Durchsuchungen türkischer Kneipen und Wohnungen in einem direkten Zusammenhang stehen. Seit geraumer Zeit erinnert die Methode, die kurdische Bewegung und ihre Einrichtungen in ein kriminelles Milieu zu rücken, an die 1980/90er Jahre. Damals schon versuchten die Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden – flankiert von einem Großteil der Medien – mit der Behauptung, die PKK finanziere sich aus dem Drogenhandel, die Organisation und ihre Aktivisten und Aktivistinnen zu diffamieren und zu kriminalisieren.
Aus dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. März geht hingegen hervor, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen den kurdischen Aktivisten Mehmet E. D. wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz ermittelt. Er werde verdächtigt, „Gelder für die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegten Organisationen PKK und Kongra-Gel zu sammeln bzw. gesammelt zu haben.“ Durch „eine Vielzahl von Telefonaten“ habe dieser „Kontakt zu einer Vielzahl von Personen aufgenommen“, die er „zu entsprechenden Zahlungen“ bewegt haben soll. Die Durchsuchungen des Vereins und der Wohnungen sollen dazu dienen, sowohl „Unterlagen über Spender, Spendenbeträge, Verwendung der Spenden, ggf. Quittungen und sonstiger Finanzunterlagen“ aufzufinden als auch Belege „über die Verbindung des Vereins zu PKK und Kongra-Gel“. Diese Vorwürfe basieren allesamt auf dem seit 1993 geltenden Betätigungsverbot der PKK, dem Versuch, einen Teil der Kurdinnen und Kurden auf diese Weise mundtot zu machen und ihre Selbstorganisierung zu torpedieren. Sie haben also einen handfesten politischen und keinen kriminellen Hintergrund. Bemerkenswert an dem Beschluss ist auch der Hinweis, dass der der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland YEK-KOM angehörende Verein „Mala Kurda“ PKK-nah sei und „die derzeit noch nicht mit einem Betätigungsverbot belegte Organisation YEK-KOM, die ihrerseits direkt in den Volkskongress Kurdistan, Kongra-Gel, eingebunden“ sei, „nunmehr aber separat“ auftrete. Damit ist schriftlich belegt, dass die Behörden offenbar darüber nachsinnen, auch die Föderation in das PKK-Verbot einzubeziehen.
Nur einen Tag nach den Kölner Razzien folgte die nächste Polizeiaktion. Über 160 Polizisten des bayerischen Landeskriminalamtes, der Polizeidirektion Ingolstadt, von Unterstützungskräften der bayerischen Bereitschaftspolizei, der Polizeipräsidien Mittelfranken und Niederbayern/Oberpfalz durchsuchten in den frühen Morgenstunden in Nürnberg, Ingolstadt und Regensburg 35 kurdische Wohnungen, Büros und Vereinsräume und beschlagnahmten laut Presseberichten Mobiltelefone, zwölf Computer sowie 150 PKK-Publikationen. Nach Angaben des Polizeipräsidiums Mittelfranken habe sich diese Aktion gegen 32 Beschuldigte gerichtet, denen Verstöße gegen das Vereinsgesetz und somit die Unterstützung der PKK beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisation Kongra-Gel vorgeworfen werde. Sie hätten Spendengelder gesammelt, Busse angemietet und Propagandamaterial verbreitet.
Begründet wurden die Durchsuchungen laut Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 6. März mit den Ermittlungen unter anderem gegen drei kurdische politische Aktivisten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB), deren Verfahren ursprünglich bei der Bundesanwaltschaft (BAW) anhängig waren, dann aber gem. §§154/154a Strafprozessordnung eingestellt und an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben worden sind. Diese führen die Ermittlungsverfahren nunmehr wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz weiter.
Nun mag man annehmen, dass es für die Betroffenen vorteilhaft sein könnte, von einer Anklage nach §129 verschont geblieben zu sein, obgleich die gegen sie erhobenen Vorwürfe eigentlich die klassischen Anklagepunkte in den vergangenen, laufenden und bevorstehenden 129-Verfahren waren beziehungsweise sind. Insofern ist die Abgabe von §129-Verfahren von der Bundes- auf die Ebene der „normalen“ Staatsanwaltschaften ein durchaus erstaunlicher Vorgang. Es fragt sich also, welche Gründe den Ausschlag gegeben haben mögen, dass die Bundesanwaltschaft (BAW) die Verfahren eingestellt hat.
Ein Grund könnte sein, dass die Bundesanwaltschaft ihre Vorgehensweise in der strafrechtlichen Verfolgung von PKK beziehungsweise Kongra-Gel umstrukturiert. Vielleicht sind die §129-Verfahren vor den Oberlandesgerichten zu (kosten)aufwändig oder aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden zu wenig effektiv, wenn sie von dem Gedanken geleitet werden, bestimmten kurdischen Organisationen und Institutionen den Garaus zu machen. Für verurteilte kurdische Aktivisten bedeutet ein OLG-Verfahren mehr oder weniger das politische Aus, weil die meisten Betroffenen nach Haftverbüßung oder im Falle einer 2/3-Entlassung mit einer dreijährigen Bewährungszeit belastet werden, in der sie häufig nicht einmal mehr kurdische Vereine besuchen oder Kontakte zu politischen Freunden aufnehmen dürfen. Anderenfalls droht ihnen eine erneute Inhaftierung.
Das Ziel, politisch aktive Kurdinnen und Kurden mithilfe des §129 kaltzustellen, wird zwar im Einzelfall erreicht, doch sind hiervon eben „nur“ einzelne Kader betroffen. Um aus dem Blickwinkel der Behörden effektiv die Strukturen der kurdischen Bewegung treffen und ihr die Basis zerschlagen zu können, eignet sich die Strafverfolgung nach dem Vereinsgesetz (in der Regel §20 Abs. 1 - 4) weitaus besser, weil sie flächendeckender möglich ist. Einkalkuliert wird zudem ein gewisser Einschüchterungserfolg bei den einfachen Mitgliedern kurdischer Vereine, denen durch Wohnungsrazzien und sonstige Drangsalierungen die Lust am Engagement in ihren Einrichtungen verleidet werden soll. Bleiben die Leute tatsächlich den Vereinen fern, wäre – so das Kalkül – deren Existenz wegen ausbleibender Mitgliedsbeiträge gefährdet, was auch YEK-KOM, der Dachverband der legal in Deutschland arbeitenden Vereine, zu spüren bekäme.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, dass der Vizekoordinator des „Antiterrorkampfes“ des US-Außenministeriums, Frank Urbancic, bei seiner Reise durch sechs europäische Länder und in die Türkei Ende des vergangenen Jahres die PKK mit einem Kraken verglichen hatte, weshalb „jeder seiner Arme angegriffen“ werden müsse.
Am 11. Dezember trafen sich die Anti-PKK-Koordinatoren Joseph Ralston, der türkische Ex-General Edip Baser und Vertreter deutscher Sicherheitsbehörden im US-amerikanischen Militärstützpunkt Vaihingen bei Stuttgart, um ein gemeinsames Vorgehen gegen die kurdische Bewegung - wie das Austrocknen der Finanzierungsquellen – abzustimmen. Auch die Festnahme hochrangiger Führungsmitglieder der PKK zwecks Auslieferung an die Türkei soll Gesprächsgegenstand dieser Runde gewesen sein. Zufall oder nicht: Am 10. Januar wurden in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Bayern und im Saarland 25 Wohnungen, Geschäftsräume sowie kurdische Vereine durchsucht.
Am 5. und 6. Februar fanden in Frankreich Razzien und Festnahmen von 15 teilweise prominenten kurdischen Politikern und Politikerinnen statt wegen angeblicher „Finanzierung von Terrorismus, organisiertem Verbrechen und Geldwäsche“. Und schließlich wurde am Abend des 19. März die kurdische Politikerin Sakine Cansiz in Hamburg festgenommen. Grundlage hierfür war ein internationaler Haftbefehl, ausgestellt vom Staatssicherheitsgericht in Malatya, mit dem die Auslieferung der Kurdin an die Türkei wegen des Verdachts der „Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation“ beantragt wurde.
Erfreulich ist, dass die Richter des 1. Strafsenats am 25. April den Auslieferungshaftbefehl vom 20. März 2007 aufgehoben haben und Sakine Cansiz aus der Haft entließen. Wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen auch wurde das Auslieferungsersuchen der Türkei abgelehnt, weil „die Voraussetzungen für die Anordnung der formellen Auslieferungshaft nicht vorliegen“ und eine Auslieferung „von vornherein unzulässig“ erscheine. Die vorgelegten Unterlagen der türkischen Justizbehörden hätten nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllt, weil es an jeglicher Sachverhaltsschilderung gefehlt habe. Der Haftbefehl habe „keine nach Zeit, Ort und Art der Begehung konkret beschriebene Straftat, die der Verfolgten zur Last gelegt wird“ enthalten. Lediglich der Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation PKK/Kongra-Gel ab dem Jahr 1988 sei genannt worden, was für die gerichtliche Prüfung, ob tatsächlich eine auslieferungsfähige Straftat vorliege, nicht ausreiche.
So bleibt die Vermutung, dass auch dieses Manöver dazu dienen sollte, Unruhe und Verunsicherung zu erzeugen und innenpolitisch der Öffentlichkeit zu demonstrieren, wie mächtig und lang die Arme der türkischen Justizbehörden vermeintlich sind.
Wenn auch solch einzelne gerichtliche Entscheidungen kleine Lichtblicke darstellen, so ist die Politik des konzertierten Vorgehens gegen die kurdische Bewegung, die keinen Spielraum lassen will für friedliche und konstruktive Konfliktlösungen, scharf zu verurteilen. Der Beschluss eines sogenannten „Runden Tisches“, der im Januar unter Vorsitz der Sprecherin der US-Botschaft, Kathy Schalow, im Januar in Istanbul stattfand, interaktive Arbeitsgruppen aus den Justizministerien der USA und der Türkei zu bilden, lässt keine andere Interpretation zu. Denn diese Gruppen sollen sich in den kommenden Monaten zentral mit den verschiedenen Ebenen des Kampfes gegen Geldwäsche, die Finanzierung von Terrorismus und gegen die PKK sowie die internationale Zusammenarbeit in der strafrechtlichen Verfolgung beschäftigen.
Die Stigmatisierung von PKK und Kongra-Gel als terroristisch und kriminell entspricht der Logik des Kalten Krieges, dient der Aufrechterhaltung des Status quo und unterstützt die Verfolgungspraxis des türkischen Staates, die in den letzten Monaten – vor allem seit Ausrufung des Waffenstillstandes der PKK zum 1. Oktober 2006 – ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat und an die schlimmen Zeiten der 1990-er Jahre erinnert. Der Präsidentschaftswahlkampf in der Türkei, die Entwicklung im Hinblick auf den Nordirak/Südkurdistan, die US- und europäischen Interessen in der Region des Nahen und Mittleren Ostens müssen berücksichtigt werden. Die kurdische Frage ist deshalb nie ausschließlich ein innenpolitisches Thema, sondern hat stets auch eine außenpolitische, militärische und wirtschaftliche Dimension. Wenn auch massiv versucht wird, auf verschiedenen Ebenen die kurdischen Stimmen zum Schweigen zu bringen, so bleibt es dennoch dabei: Der Wunsch nach Frieden und Freiheit lässt sich nicht ersticken.
Identitätskampagne von 2001 „Auch ich bin PKK’ler“: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht
Einschränkung der Meinungsfreiheit durch deutsche Gerichte überschritten
Im Zusammenhang mit der so genannten Identitätskampagne „Auch ich bin PKK’ler“ aus dem Jahre 2001 unterschrieb auch die Kurdin Aysel A. diese Selbsterklärung. Darüber hinaus organisierte und koordinierte sie landgerichtlichen Feststellungen zufolge die Unterzeichnung und Sammlung von Unterschriften, welche sie zusammen mit anderen Personen der Staatsanwaltschaft übergeben hatte. Zuvor waren Kundgebungen, auf denen gegen das Betätigungsverbot für die PKK protestiert wurde, abgehalten worden.
Wegen dieser Aktivitäten erhob die zuständige Staatsanwaltschaft gegen die Kurdin Anklage wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, die jedoch zunächst durch die Staatsschutzkammer unbearbeitet blieb, weil die strafrechtliche Bewertung der „Identitätskampagne“ unter den Staatsanwaltschaften in der BRD zunächst umstritten war. Mehrere Staatsanwaltschaften vertraten die Auffassung, dass die Abgabe der Selbsterklärung von der freien Meinungsäußerung geschützt sei.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) in einem vergleichbaren Fall durch Urteil vom 27. März 2003 entschieden hatte, dass die Meinungsfreiheit einer Kriminalisierung der Beteiligung an der Kampagne nach dem Vereinsgesetz nicht entgegenstehe, wurde das Strafverfahren gegen Aysel A. fortgesetzt. Das Landgericht Berlin verurteilte sie zu einer Geldstrafe von insgesamt 1200,- Euro. Dieses Urteil griff die Kurdin mit der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) an. Sie rügte insbesondere die Verletzung der freien Meinungsäußerung. Weder habe sie durch die massenhaft gleichlautenden Erklärungen die unterstellte Funktionsfähigkeit der Justiz sabotieren wollen, noch sei sie persönlich davon ausgegangen, dass ihre Beteiligung an der Kampagne strafrechtliche Konsequenzen habe. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet.
Daraufhin reichte Aysel A. Verfassungsbeschwerde ein, die jedoch vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom September 2006 zurückgewiesen wurde, unter anderem mit der Begründung, dass die Meinungsfreiheit hinter den mit der Verfügung zum Betätigungsverbot (der PKK) verfolgten Interessen zurückzutreten habe.
Weil mit dieser Entscheidung sämtliche gerichtlichen Instanzen in der BRD durchlaufen waren, reichte die Kurdin nunmehr am 16. April 2007 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ein. In ihrer Beschwerde machte sie die nach der Verschleppung von Abdullah Öcalan aus Kenia in die Türkei im Jahre 1999 erfolgten strategischen Änderungen der PKK geltend, wonach unter anderem der bewaffnete Kampf einseitig für beendet erklärt und der Rückzug der Guerilla aus der Türkei angeordnet wurde. Außerdem zeichneten die Beschlüsse des 7. außerordentlichen Parteikongresses im Januar 2000 eine neue als „Friedensinitiative“ bezeichnete politische Zielrichtung aus. In der Folge entstanden die aus der PKK hervorgegangenen Organisationen KADEK und KONGRA-GEL, die sich die Demokratisierung der Türkei und eine Lösung der kurdischen Frage mit politisch-friedlichen Mitteln zur zentralen Aufgabe gemacht haben.
Die angegriffenen Entscheidungen der nationalen Gerichte wurden in der Hauptsache gerügt, weil diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention („Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung.“), auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 EMRK („Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.“), verstoßen.
Obwohl sich Aysel A. in sämtlichen Verfahren durchgängig darauf berufen hat, dass sie mit der unterschriebenen Erklärung keineswegs einen strafbaren Zweck verfolgen wollte, stand bei den nationalen Gerichten der Nachweis einer strafwürdigen Äußerung im Vordergrund. Hierzu ist in der Beschwerde ausgeführt: „In einer Demokratie müssen die Handlungen und Unterlassungen der Regierung Gegenstand einer freien Debatte der öffentlichen Meinung sein können, was vorliegend im besonderen Maße für die Beschwerdeführerin gilt, welche nicht deutsche Staatsbürgerin ist, sondern hier als Flüchtling lebt. Als Wahlbürgerin kann sie sich (ebenso wenig wie viele andere an der Kampagne beteiligte Personen) in der Bundesrepublik Deutschland mithin nicht in die politische Diskussion einbringen, sondern ist auf die Wahrnehmung der Freiheit der Meinungsäußerung und verwandter Freiheitsrechte beschränkt.“
Ferner wird kritisiert, dass die Vorgehensweise der Strafjustiz „das in einer demokratischen Gesellschaft für Einschränkungen in die Meinungsfreiheit erträgliche Maß“ überschreitet: „Die im Rahmen der Identitätskampagne abgegebenen Selbsterklärungen zielten sowohl auf die öffentliche Meinung als auch auf die Haltung staatlicher Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, stehen mithin unter dem besonderen Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung.“ Weder werde mit der Selbsterklärung zu Gewalt gegen den Staat oder Personen aufgerufen, noch solche auch nur begünstigt: „Das Betätigungsverbot für die PKK diente zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin bereits nicht mehr der Abwendung schwerwiegender Einbußen für die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland etwa in Gestalt von gewalttätig verlaufenden Massendemonstrationen, Anschlagsserien oder Angriffen auf Repräsentantinnen und Repräsentanten der Türkischen Republik. Ungeachtet des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, konkreten militanten Aktionen oder den Aufruf dazu mit strafrechtlichen Mitteln entgegenzutreten, ist die Kriminalisierung der Identitätskampagne und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Selbsterklärungen, auch soweit sie positiv auf die PKK Bezug nehmen, nicht unentbehrlich in einer demokratischen Gesellschaft (...).“
Schlussendlich wird hervorgehoben, dass es nicht akzeptabel sein könne, dass sich die umstrittene Auslegung der Selbsterklärung zwischen Aysel A. und der nationalen Justiz negativ auf sie auswirke: „Gerade weil die inkriminierte Selbsterklärung mehrdeutig ist – wie schon die schwankende Haltung der deutschen Justiz vor der Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 zeigte –, kann aber das Interpretationsrisiko nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. In der Sache hat die nationale Justiz unter mehreren Interpretationen der Selbsterklärung eine derjenigen gewählt, die sie für strafbar halten konnte.“
Aysel A., die sich aktiv am Kampf der Kurdinnen und Kurden gegen die Unterdrückung durch den türkischen Staat beteiligt hat, wegen dieses Engagements in Untersuchungshaft kam und dort der Folter ausgesetzt war, floh 1997 aus der Türkei nach Deutschland. Noch im selben Jahr wurde sie als asylberechtigt anerkannt.
Azadî/Rechtsanwalt Sönke Hilbrans
Innerstaatliche Gerichtsentscheidungen zum Komplex „Identitätskampagne“: Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. März 2003, Aktenzeichen: 3StR377/02; Urteil Landgericht Berlin vom 17. Juli 2003, Aktenzeichen: 502-2/02; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004, Aktenzeichen: 3 StR 481/03;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2006, Aktenzeichen: 1 BvR 674/04 u.a.;
Der gesamte Text der Selbsterklärung „Auch ich bin PKK’ler“ kann nachgelesen werden in den AZADI-Informationen Nr. 24, April/Juni 2001, www.nadir.org/azadi/
Kurde als „Gefährder“ der inneren Sicherheit eingestuft - Behörde: Einbürgerung von PKK-Aktivisten auch ohne konkreten Hinweise auf jeden Fall verhindern
Gegen eine Verwaltungsgebühr der Landeshauptstadt Stuttgart von 191,- Euro musste ein Kurde den ablehnenden Bescheid seiner beantragten Einbürgerung entgegennehmen, obwohl er bereits seit 27 Jahren in der Bundesrepublik lebt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass er „die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet“ habe. Um zu verdeutlichen, wie ernst es der Behörde ist, wird er darauf hingewiesen, dass hierbei „alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben“, erfasst würden. Denn die „Fähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen“, werde bereits durch die Anwesenheit „möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter“ beeinträchtigt. Somit bestehe bei dem Antragsteller ein Ausweisungs-, aber kein Einbürgerungsgrund. Was soll das „Gefährliche“ an M. V. gewesen sein?
Er war im Vorstand des Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins, von dem die Behörde behauptet, dass dieser „die PKK/ERNK unterstützt“ und so die „innere Sicherheit“ gefährdet habe. Außerdem habe der Antragsteller – laut Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz – an (seitenlang detailliert aufgelisteten) Veranstaltungen teilgenommen, auf Kundgebungen gesprochen oder sich an Demonstrationen beteiligt. Alles dies mache ihn „zum Kreis der Anhänger, die es der PKK ermöglicht haben, entgegen dem vereinsrechtlichen Verbot aus dem Untergrund heraus zu operieren und ihre illegalen, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigenden und ihre auswärtigen Belange gefährdenden Tätigkeiten fortzusetzen“. Damit könne nicht von seiner „Loyalität gegenüber dem deutschen Staat“ ausgegangen werden. Von Einbürgerungsbewerbern fordere man nicht nur eine Befürwortung von „Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ im Hinblick auf „materielle und sonstige Vorteile“, sondern auch, „die Sicherheitsinteressen und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren und zu wahren“. Dies hätte der Kurde jedoch missachtet, indem er „der PKK und ihren Zielen den Vorzug“ gegeben habe: „Die Verfolgung Ihrer vornehmlich auf die Türkei bezogenen Anliegen ist Ihnen so wichtig, dass Sie sich dafür bedenkenlos über ein deutsches staatliches Betätigungsverbot und deutsche Interessen hinwegsetzen,“ so die Ablehnungsbegründung.
Weiter wird betont, dass die PKK dem „internationalen Terrorismus zuzurechnen“ und auf die EU-Terrorliste aufgenommen worden sei. Wer eine solche Vereinigung unterstütze, hat laut Bescheid „keinen Anspruch auf Einbürgerung“. Schlussendlich weist die Behörde darauf hin, dass sich „in den letzten Jahren“ die Anforderungen an die Gewährleistung der inneren Sicherheit „deutlich verschärft“ hätten. Und weil es „Nachweisprobleme gegenüber vielfach verborgen agierenden Aktivisten“ gebe, solle „die Einbürgerung von PKK-Aktivisten selbst dann verhindert werden“, wenn „entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden“ könnten.
Prozesseröffnung gegen kurdischen Politiker und Journalisten Muzaffer A.
Am 24. Mai wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/M. der Prozess gegen den kurdischen Politiker und Journalisten Muzaffer A. wegen angeblicher „Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung“ (§129 Strafgesetzbuch) eröffnet.
Die Anklage wirft ihm vor, dass er vom Juli 2005 bis zum Tag seiner Festnahme – am 8. August 2006 – für den „PKK-Sektor Süd“ in einer Führungsfunktion für die PKK beziehungsweise den Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) tätig gewesen sei. Laut Bundesanwaltschaft (BAW) soll er in dieser Eigenschaft unter anderem daran beteiligt gewesen sein, Kadern und Aktivisten die illegale Einreise in die Bundesrepublik ermöglicht, Anweisungen an nachgeordnete Gebietsverantwortliche erteilt sowie „organisatorische, finanzielle und propagandistische Angelegenheiten“ koordiniert zu haben.
Muzaffer A., der im Januar 2002 in die Bundesrepublik eingereist war, verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Eine zeitlang fungierte der Kurde als Europa-Vertreter der pro-kurdischen HADEP/DEHAP in Deutschland. Parallel setzte er sich auch journalistisch – so unter anderem in der Tageszeitung Özgür Politika – in zahlreichen Beiträgen, Analysen und Kommentaren für einen Dialog und eine friedlich-politische Lösung des Kurden-Konfliktes ein. Aufgrund seiner politischen Arbeit verbrachte Muzaffer A. bereits über 20 Jahre in verschiedenen Gefängnissen der Türkei.
Politiker Riza Erdogan von OLG Düsseldorf verurteilt
Am 2. Juli 2007 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den kurdischen Politiker und Journalisten Riza Erdogan wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (§129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und folgte damit der Forderung der Bundesanwaltschaft.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 2004 bis zum März 2006 als Sektorleiter Mitte der PKK beziehungsweise des KONGRA-GEL politisch betätigt habe und in dieser Funktion in die Strukturen der Bewegung eingebunden gewesen sei. Die Mitgliedschaft in der Organisation allein rechtfertige eine Anklage nach §129 Strafgesetzbuch. Aufgrund dessen trage er eine Mitverantwortung für „heimatgerichtete Aktivitäten“ wie Schleusungen von Personen oder Fälschen von Ausweispapieren. Zudem müsse er Kenntnis von organisiert durchgeführten Bestrafungsaktionen von Abtrünnigen oder Erpressungen im Zusammenhang mit unwilligen Spendern gehabt haben, wobei ihm persönlich keine konkrete Straftatbeteiligung nachgewiesen worden ist. Der Vorsitzende Richter Klein bezog sich hierbei nicht nur auf etliche Jahre zurückliegende Vorgänge, sondern bemerkte, dass sich bis heute an dem „Strafsystem“ nichts geändert habe. Einen Beweis für diese Behauptung ist er allerdings schuldig geblieben. In seiner Prozesserklärung hatte Riza Erdogan dieser Sichtweise des Gerichts widersprochen und den „tief greifenden Wandel“ der kurdischen Bewegung in den letzten Jahren betont. Dies beinhalte auch, dass sowohl Statut als auch die Regeln der „alten Organisation nicht mehr gültig und verpflichtend“ seien. „Freiwilligkeit“ biete die „Grundlage sowohl für die Teilnahme am Kampf als auch für den Austritt“. Als Beweis seien „Dutzende von Menschen, die ausgetreten sind“, zu nennen, „ohne dass es zu Problemen kam oder sie deswegen behelligt“ worden seien. Dies treffe auch auf die Freiwilligkeit hinsichtlich der „Bereitstellung von materiellen Möglichkeiten für den Kampf des kurdischen Volkes“ zu. Diese würden „im Rahmen von freiwilligen Spenden geschaffen“, weshalb es einen „Bedarf an unter Zwang eingetriebenen Spenden“ nicht gebe. In allen „Diskussionen, Versammlungen und Dokumenten“ werde diese Situation behandelt und vorhandenen Fehlern „mit Überzeugungsarbeit entgegengewirkt“.
Dass Riza Erdogan unter seinem Klarnamen journalistisch tätig war und sowohl in Fernsehauftritten als auch in zahlreichen Zeitungsartikeln eine auf friedlicher Basis zu suchende Lösung des türkisch-kurdischen Konflikts gefordert habe, sei nicht von Belang. Eine Person könne ein legales Leben führen und gleichzeitig in illegale Strukturen eingebunden sein – so der Vorsitzende Richter Klein. Als Beleg dafür, dass dem Angeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation der Charakter des §129 StGB bekannt gewesen sein musste, führte Klein die Tatsache an, dass Erdogan sich telefonisch nach dem Ausgang eines vor dem Oberlandesgericht Celle geführten §129-Verfahrens gegen zwei Kurden erkundigt habe – für einen Journalisten ein wahrlich außergewöhnlicher Vorgang.
In diesem wie in den zahlreichen anderen §129-Verfahren gegen politisch aktive Kurden auch, werden die Erklärungen der Angeklagten während ihrer Prozesse zu den geschichtlichen und aktuellen Hintergründen des sogenannten Kurdenkonflikts, zu den strukturellen Veränderungen der kurdischen Bewegung, der ernsthaften Auseinandersetzung um die Suche nach politischen Lösungen, den Bestrebungen, zu einem Dialog mit den politisch Verantwortlichen auch in der Bundesrepublik zu gelangen, konstant ignoriert. Mit keinem Wort wird eingegangen auf die ganz normale politische, kulturelle und soziale Aufgaben und Arbeit einer Organisation. Nicht gewürdigt wird das Bemühen um die Fortentwicklung einer stark in Traditionen verhafteten Gesellschaft, um die Befreiung der Frau, das Vermitteln von Bildung und Aufklärung oder die Entwicklung von Perspektiven für die kommenden Generationen.
Statt dessen werden kurdische Organisationen, Einrichtungen und politisch Aktive von den Gerichten und Anklagebehörden einzig darauf reduziert, kriminell und sicherheitsgefährdend zu sein. Eine unermesslich hohe Zahl abgehörter Telefongespräche, ermittelter Kurzmitteilungen und sonstiger Observationsmethoden kommen hierbei zum Einsatz, wobei ein Angeklagter keineswegs persönlich einer persönlichen Straftatbeteiligung bezichtigt werden muss, was dem Sinn des §129 entspricht. Um diese Kriminalisierungspraxis aufrechterhalten zu können bleibt der Blick rückwarts gewandt, ignorant und spekulativ auf Gegenwart und Zukunft gerichtet. Indem das PKK-Betätigungsverbot von 1993 umstandslos auf KADEK/KONGRA-GEL/KKK/CDK/YDK ausgeweitet wurde, müssen sich folglich die für diese Politik Verantwortlichen einer ernsthaften Auseinandersetzung mit den realen Gegebenheiten nicht stellen.
Das hatte die Verteidiger von Riza Erdogan veranlasst, ein Sachverständigengutachten von Politikwissenschaftlern zu beantragen, das sich konkret mit der Frage der substanziellen organisatorischen und politischen Änderungen beschäftigen sollte. Insbesondere damit, „dass es sich bei dem auf dem 3. Kongress des Kongra-Gel am 17. Mai 2005 beschlossenen System des Demokratischen Konföderalismus Kurdistans (Koma Komalen Kurdistan – KKK) um ein Programm mit dem Ziel handelt, einen konföderalen Bund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei sowie in Syrien, Iran und im Irak zu bilden.“ Außerdem hätten sie den Beweis erbringen sollen, „dass sich an den Organisationsstrukturen der Demokratischen Vereinigung der Kurden (CDK) in Europa in diesem Zusammenhang grundsätzliche Änderungen gegenüber alten Organisationsstrukturen im Hinblick auf die Umsetzung des Demokratischen Konföderalismus ergeben haben.“
Selbstverständlich wurden die Anträge in der Verhandlung am 5. Juni vom OLG abgelehnt. An einer derartigen Klarstellung besteht nicht das leiseste Interesse.
Fakt ist aber auch, dass eine relevante Öffentlichkeit und eine Bewegung fehlen, die sich hör- und sichtbar gegen das Vorgehen von Politik, Polizei und Justiz gegenüber den Kurdinnen und Kurden einsetzt. Die Gründe hierfür mögen multifaktorell sein, doch bieten sie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden die beruhigende Gewissheit, bei ihren Maßnahmen nicht behelligt zu werden. Und die Gerichte können ebenso beruhigt ihre Urteile gegen Menschen verkünden, die nicht selten viele Jahre in türkischen Gefängnissen verbringen mussten und nun in Deutschland ihrer Freiheit beraubt werden. Und die politische Karawane zieht weiter.
Unterstützungsfälle
In den Monaten Mai und Juni hat Azadî Kurdinnen und Kurden mit einem Betrag von 1051,98 Euro unterstützt. Hierbei handelte es sich um Anwaltskosten in Verfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, Büchersendungen an Gefangene, Gebührenübernahme von Zeitungsabos für Gefangene sowie Übernahme der Kosten für mehrere JVA-Besuche des Anwalts bei seinem Mandanten.

