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Mittwoch, 30. August 2006
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Halim Dener

Das Gericht zeigt wenig Interesse an einer vorbehaltlosen Aufklärung des polizeilichen Todesschusses

Schon zum zweiten Mal beschäftigte der mysteriöse Todesschuß auf den kurdischen Jugendlichen Halim Dener im Sommer 1994 aus einer Polizeiwaffe das Landgericht Hannover.

Nachdem der erste Prozeß 1996 wegen Krankheit zweier Richter "geplatzt" war, kam es im Frühsommer zu einer Neuauflage -wieder unter strengen Sicherheitsvorkehrungen und mit zahlreichen Merkwürdigkeiten durchsetzt. Das Urteil vom 27. Juni 1997: Freispruch für den wegen Fahrlässiger Tötung angeklagten Polizeibeamten -genauso wie es der Oberstaatsanwalt zuvor gefordert hatte.

Rechtsanwalt Dr. Rolf Gössner (Bremen) vertrat zusammen mit RA Hans-Eberhard Schultz (Bremen) die in Türkisch-Kurdistan lebenden Eltern und die beiden Geschwister des erschossenen Jugendlichen Halim Dener (16) als Nebenkläger. Über das Strafverfahren gegen den SEK-Polizeibeamten Klaus T., die skandalösen Ermittlungsfehler und die denkwürdigen Begleiterscheinungen des Prozesses hat Rolf Gössner unmittelbar nach der Urteilsverkündung Notizen und kritische Anmerkungen gefertigt:

Dieser Prozeß um einen polizeilichen Todesschuß, der vor drei Jahren den kurdischen Jugendlichen Halim Dener traf, muß als Farce bezeichnet werden. Es scheint so, als sei von Anfang an klar gewesen, daß am Ende ein Freispruch stehen soll.

Wieder hat sich das Gericht mit seinem Urteil dem Votum des Oberstaatsanwalts unterworfen, der in seinem Schlußwort bereits auf Freispruch plädiert und dabei eingestand, daß die Tat überhaupt nur wegen des (öffentlichen und internen) Drucks angeklagt worden sei. Sonst wäre das Verfahren schon frühzeitig eingestellt worden.

Ein in jeder Hinsicht ungewöhnlicher Strafprozeß ging heute zu Ende - zeigte er doch in aller Deutlichkeit, wie anders als gewöhnlich Ermittlungen und Strafverfahren verlaufen, wenn es sich um einen Polizeibeamten als Angeklagten handelt. Schon die Ermittlungen gegen den Beschuldigten verstießen gegen alle kriminalistischen Regeln, die bei "normalen" Beschuldigten, denen ein Tötungsdelikt zum Vorwurf gemacht wird, angewandt werden. Einer vorbehaltlosen und gründlichen Aufklärung des Falles waren jedenfalls von Anfang enge Grenzen gesetzt. Weder Gericht noch Staatsanwaltschaft hielten es für nötig, offensichtliche Widerspruchs während des 12-tägigen Prozesses gründlich aufzuklären. Mit ihrem verständnisvollen und fürsorglichen Umgang mit dem angeklagten Polizeibeamten und mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber den Opfern und Nebenklägern, den Eltern des getöteten Halim Dener, bewegten sie sich zuweilen hart an der Grenze zur Parteilichkeit und Voreingenommenheit.

Dem Gericht kann der Vorwurf nicht erspart werden,

  1. daß es sich den polizeilich diktierten Sicherheitsbedingungen unterwarf und den Grundsatz der Öffentlichkeit schwer beeinträchtigt, in dem es ein massives Polizeiaufgebot, die Absperrung des Gerichts, dis Durchsuchung der Prozeßbesucher und die Ablichtung ihrer Ausweise anordnete sowie bewaffnete Polizeibeamte im Gerichtssaal duldete; das Gericht glich eher einer Polizeifestung, denn einem zivilen Ort der Rechtsprechung; zahlreiche interessierte Kurdinnen und Kurden haben daraufhin aus Angst vor Registrierung und Repressalien diesen Ort gemieden;
  2. daß es den Wunsch und das Bemühen der Nebenkläger, als Eltern des Opfers persönlich an dem Prozeß teilzunehmen, bis zuletzt torpedierte und mit diesem unsensiblen und beschämenden Verhalten letztlich seine Fürsorgepflicht verletzte, (erst durch Intervention des Bundestagsabgeordneten Dr.. Lippelt von den Grünen und einer Bundestagsdebatte konnte das Auswärtige Amt dazu bewegt werden, die Deutsche Botschaft in Ankara anzuweisen, den Eltern Einreisevisa auszustellen);
  3. daß es sich den Eltern gegenüber, die dann trotz aller Widrigkeiten endlich am 9. Verhandlungstag am Prozeß teilnehmen konnten, kalt und bürokratisch verhalten hat, sie keiner Begrüßung für wert erachtete und die weinende Mutter des erschossenen Jugendlichen auch noch aus dem Gerichtssaal "komplimentieren" wollte,
  4. daß es die Kosten der Reise der mittellosen Nebenkläger und die Kosten für einen Dolmetscher zur Verständigung zwischen Nebenklägern und ihren Rechtsvertretern nicht der Justizkasse auferlegt hat,
  5. daß es den angeklagten Polizeibeamten, der von bis zu vier Bodyguards beschützt wurde, mit Samthandschuhen anfaßte und es Unterließ, offensichtliche Widersprüche in den Einlassungen des Angeklagten zur angeblich versehenlichen Schußabgabe mit kritischen Nachfragen und Vorhalten zu klären,
  6. daß es keine Notwendigkeit sah, die zahlreichen skandalösen Ermittlungsfehler in diesem Fall aufzuspüren und zu problematisieren (anstatt den Tatverdächtigen sofort nach dem Vorfall festzunehmen, der Kripo zu übergeben und ihn ohne Einflüsse von Vorgesetzten und Kollegen schnellstmöglich zu vernehmen und relevante Utensilien sofort sicherzustellen, wurde Klaus T. zu seiner SEK-Dienststelle gebracht, erst dort wurde die Tatwaffe, Stunden später das Holster und erst eine Woche später der Holstergürtel sichergestellt, und der Beschuldigte konnte vor seiner Vernehmung mit Vorgesetzten, Kollegen und Betreuungsbeamten seine Tat besprechen; in dieser Zeit hat er sich auch die Hände gewaschen und dann wichtige Spuren verwischt, bevor der Spurensicherungsdienst eintraf);
  7. daß es die verdeckte Bewaffnung eines SEK-Polizeizeugen im Zeugenstand vor Gericht zuließ und einen entsprechenden Antrag der Nebenklage nicht zum Anlaß genommen hat, den Zeugen entwaffnen zu lassen,
  8. daß es einen vom SEK empfohlenen Sensomotoriker, der auch für das SEK tätig gewesen Ist, einem kompetenten Schußwaffenexperten vorzog, der anläßlich dieses Falles eine experimentelle Untersuchung durchführte und daher bessere Forschungsmittel zu bieten hat (die Vernehmung des Schußwaffenexperten mußte erst von der Nebenklage durchgesetzt werden);
  9. daß es keinerlei Ermittlungen anstellen lies, um das während des Verfahrens unter mysteriösen Umständen verschwundene Projektil wieder aufzufinden;
  10. daß es Anträge der Nebenklage, die zur weiteren Aufklärung des Todesschusses gestellt wurden, zumeist ohne detaillierte Begründung ablehnte und damit die Beweisaufnahme verfrüht abgebrochen hat.

Offenbar können selbst hochtrainierte und spezialisierte SEK-Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bürger mit ihrer Waffe erschießen und es nicht zu widerlegen ist, daß sich der Schuß angeblich unbeabsichtigt und unter Streß gelöst habe. Aus diesem tödlichen Ereignis, so hat der Prozeß ergeben, sind polizeilicherseits keinerlei Konsequenzen gezogen worden - weder was die Schieß- und Streß-Ausbildung, noch was die Bewaffnung und die sonstige Ausrüstung (z.B. Holster) betrifft. Diese Tatsache könnte den Schluß zulassen, daß die Verantwortlichen im Polizeiapparat der vorgebrachten Unglücksversion des Angeklagten selbst keinen Glauben schenken -oder aber sie verhalten sich unverantwortlich. Im übrigen ist der Beschuldigte nach Aussage seines Vorgesetzten bis zur gerichtlichen Klärung nicht suspendiert worden, sondern bereits sechs Monate nach diesem Vorfall wieder im SEK- und Zivilstreifendienst mit der Waffe eingesetzt worden.

Dieses Verfahren unter absurden Sicherheitsbedingungen hat deutlich gemacht, wie notwendig eine kritische Öffentlichkeit ist, um zu verhindern, daß Strafverfahren gegen beschuldigte Polizeibeamte sang- und klanglos bereits im Vorfeld eingestellt werden, und um wenigstens zu erreichen, daß die Polizeiversion kritisch hinterfragt wird und die strukturellen Hintergründe der Tat thematisiert werden. Doch letztlich blieben mit diesem Verfahren unter den genannten Bedingungen die kritischen Fragen der Öffentlichkeit weitgehend unbeantwortet und die Erwartungen der Familie des erschossenen Halim Dener werden enttäuscht.

Umfangreiche Darstellungen des Prozesses in Geheim II und III/97