Zwei Urteile aus dem vergangenen Jahr dürften recht interessant sein für alle, denen - was ja gelegentlich vorkommen soll - ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot zur Last gelegt wird.
In seinem Urteil vom 25. Juli 2005 spricht das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) einen Genossen u. a. vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch Gesichtsvermummung frei. Der Angeklagte hatte sich auf einer Antifa-Demo in Rotenburg Mitte März 2004 mit Schal und Mütze dergestalt verhüllt, dass nur noch ein schmaler Ausschnitt seines Gesichts zu sehen war, der eine Identitätsfeststellung unmöglich machte. Allerdings stellte das Gericht fest, dass diese Verhüllung nicht während der gesamten Demonstration gegen die NPDKundgebung aufrechterhalten wurde, sondern nur dann, wenn es zu direkten Aktionen gegen die Faschisten - an denen der Angeklagte selbst nicht teilgenommen hatte - kam oder diese die Gegendemonstranten photographierten.
Da auf Internetseiten der rechten Szene zum Teil ausdrücklich zur Ausübung von Gewalt gegen die porträtierten Personen aus dem antifaschistischen Spektrum aufgerufen würde, habe der Angeklagte ein berechtigtes Interesse daran, seine Identität vor NPD-Mitgliedern und SympathisantInnen der rechten Szene zu verheimlichen. Eine Identitätsfeststellung durch die Polizei sei aber nicht behindert worden, da auf den Bild- und Videoaufnahmen der Polizei immer wieder das volle Gesicht des Angeklagten zu sehen gewesen sei. Die Anfertigung der Aufnahmen durch die Polizei sei nicht heimlich geschehen, daher habe sich der Angeklagte bewußt nicht vor den Beamten vermummt. Auch bestand nach Ansicht des Gerichts aufgrund der friedlichen Teilnahme an der Gegendemonstration für den Angeklagten kein Grund, seine Identität vor den Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen. Daher sei der objektive Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetzes nicht erfüllt. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "Zweck dieser Vorschrift ist die Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden (...). Solange ein Angeklagter jedoch mit seiner Aufmachung die Anfertigung von Lichtbildern von gewaltbereiten Mitgliedern der rechten Szene erschweren bzw. vereiteln will, liegt damit eine Verhinderung der Feststellung der Identität durch die Strafverfolgungsbehörden nicht vor und war subjektiv vom Angeklagten auch nicht beabsichtigt."
(Aktenzeichen: 7 Cs 9/05)
Das Amtsgericht Rotenburg berief sich in seiner Urteilsbegründung auch auf das folgende Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2005, in dem ebenfalls eine angeklagte Genossin freigesprochen wurde. Auch ihr wurde vorgeworfen, sich auf einer antifaschistischen Demonstration am 1. Mai 2004 in Berlin mittels eines Schals und einer Kapuze einer Identitätsfeststellung durch die Polizei entzogen zu haben. Die Angeklagte gab an, sich durchaus verhüllt zu haben, dies aber nur, um zu verhindern, dass Photos von ihr in der rechten Szene bzw. auf deren Websites verbreitet würden, wodurch sie einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Einlassung der Angeklagten wurde bestätigt durch die Aussage eines Polizeibeamten, der bekundete, dass die Angeklagte die Vermummung nur jeweils dann angelegt hatte, wenn der NPD-Aufzug sich an ihr vorbeibewegte.
Aus der Urteilsbegründung:
"Nach alledem kann bereits (sic!) festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht gegeben ist, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Vermummung angelegt wird, um die Feststellung der Identität (durch die Strafverfolgungsbehörden) zu verhindern. Dies war hier gerade nicht der Fall, so dass die Angeklagte mit der gesetzlichen Kostenfolge freizusprechen war."
(Aktenzeichen: 256 Cs 947/04)
Der Redaktion zugesandt wurden die Urteile durch RA Dr. Fredrik Roggan, Müllerstr. 153, 13353 Berlin und RA Jan Sürig, Humboldtstr. 56, 28203 Bremen. Wir danken für die Einsendung.